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Statuten

 1. Name und Sitz

Unter dem Namen "IG Freilager-Platz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Münchenstein. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 

2. Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt als Vertreterin aller Nutzergruppen des Raumes im Bereich Freilager das Ziel, den urbanen Charakter des Freilager Quartiers rund um den Freilagerplatz weiterzuentwickeln, die Aufenthalts Attraktivität auf dem Freilager Platz und in seiner Umgebung zu steigern, das Quartier ganzjährig und vor allem am Abend und an den Wochenende zu beleben und zusätzliche Besucherfrequenzen zu schaffen. Er vernetzt die Akteure und koordiniert deren Aktivitäten und Nutzungen im öffentlichen Raum rund um den Freilagerplatz. Tätigkeiten des Vereins: 

• Organisation von regelmässigen Austausch Sitzungen. 

• Erarbeiten eines Jahresprogramms für die ausserordentliche Bespielung des Freilagerplatzes. 

• Aktive Vertretung gegenüber politischen Gremien und dem Grundeigentümer. 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: 

• Mitgliederbeiträge von Einzelmitglieder, Firmenmitglieder und Mitglieder von Institutionen 

• Erträge aus eigenen Veranstaltungen 

• Subventionen/Fördergelder 

• Spenden und Zuwendungen aller Art 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche und juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Pro Haushalt kann eine Mitgliedschaft mit Stimmrecht beantragt werden, alle Mitglieder des Haushalts können an den Vereinsaktivitäten teilnehmen. Aufnahme Gesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt 

• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod 

• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Woche von der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit aufgrund von Verstössen gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung.

b) Der Vorstand

c) Die Geschäftsstelle 

8. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1 Tag vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstands

e) Wahl des Vorstandes sowie der Kontrollstelle

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte.

j) Änderungen der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3- Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 

9. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus 5-9 Personen Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: 

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c) Finanzen 

d) Aktuariat

e) Revisionsstelle 

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 

10. Revisionsstelle innerhalb des Vorstandes

Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchführung der Geschäftsstelle und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand bezeichnet die zeichnungsberechtigten Mitglieder. 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich. 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten erneuern ersetzen die der Gründungsversammlung vom 29. August 2017 und sind an der Mitgliederversammlung am 30.06.2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

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